Steuersystem (siebenbürgisches)

Taler 1
Die von den Landtagen festgelegte staatliche Direktsteuer (auch hier subsidium, contributio, dica oder Kerbholzsteuer genannt) in Höhe von 99 Denar zahlten im Fürstentum Siebenbürgen diejenigen Frongüter adliger Grundherren, die über ein entsprechendes Vermögen verfügten. Im 16. Jahrhundert fielen darunter nur Leibeigene mit Zugtieren. Dieses Vermögensniveau lag 1543 bei drei Forint und ab 1552 bei sechs Forint, d.h. dem Preis eines Ochsenpaares. Das festgelegte Vermögen der Frongüter rechnete man nach einem bestimmten Schlüssel in Hof-, Tor- oder Kerbholzzahlen um, und darauf wurde die Steuer erhoben. 1578 kam es erneut zu einer Zählung, wonach diejenigen unter die Kerbholzsteuer fielen, die vier Zugochsen besaßen. Nach dem fünfzehnjährigen Krieg konnten die Steuern jedoch nicht mehr nach der alten Zählung eingezogen werden. 1608 führte der Landtag ein rückständigeres Steuersystem ein. Er beschloß, jeweils zehn Leibeigene auf einen Hof zu berechnen, unabhängig davon, ob sie Rinder besaßen oder nicht. In jedem Frongut mußten gesonderte Erhebungen durchgeführt werden. Ab Mitte des 16. Jahrhunderts wurde es Brauch, die 99 Denar-Steuer jährlich zweimal auszuschreiben. Bis zum Ende des Jahrhunderts kamen dazu mehr und mehr Zusatzsteuern. Die als "Sultanssteuer" erhobene Summe beispielsweise betrug 50 Denar, aber auch für den Bau größerer Burgen mußte man zusätzlich Steuern entrichten. Dieses 1608 eingeführte Steuersystem, das die Vermögenslage der Leibeigenen in keiner Weise berücksichtigte, blieb das ganze 17. Jahrhundert hindurch in Kraft.

Für das Rumänentum galt die sog. Schafsteuer (quinquagesima), die der siebenbürgische Adel jährlich zwischen Ostern und Pfingsten von seinen rumänischen Leibeigenen eintrieb. Das bedeutete, die Leibeigenen hatten für 50 Schafe oder Ziegen jeweils drei Tier abzugeben: ein erwachsenes und ein einjähriges Tier sowie ein Lamm. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wandelte man auch diese Naturalienabgabe in eine Geldsteuer um, doch die Abgabebasis (der Tierbestand) und ihr Name änderten sich nicht. In der Regel wurde sie von den Steuereinnehmern des Fiskus mit Hilfe der Grundherren oder der Stuhlrichter des Komitats eingezogen.

Den siebenbürgischen Sachsen gewährte man seit dem Mittelalter das Privileg, ihre Steuern als Pauschalbetrag an das königliche bzw. später fürstliche Schatzamt abzuführen. Diese Steuer war der für den königlichen Boden gezahlte Sankt Martinstagzins (census Sancti Martini), der Mitte des 16. Jahrhunderts jährlich 8500 Forint betrug. Ebenfalls als eine Summe entrichteten sie an den Fiskus ihren Anteil am Subsidium, der in diesem Zeitraum 12.000-20.000 Forint ausmachte. Die jährlich vereinbarte Summe teilten die Sachsen untereinander auf.

Die Ochsensteuer der Szekler begann Mitte des 16. Jahrhunderts die Besteuerung in Geldform abzulösen. Frater Georg, der die neue Steuerform einführen wollte, stieß damit beim Szeklertum auf Widerstand, das sich auf seine alten Privilegien berief. 1557 verabschiedete der Landtag Siebenbürgens ein Gesetz, welches besagte, daß die von zwei Nationen gefaßten Beschlüsse auch für die dritte bindend sind. Nicht verheimlichtes Ziel dieses Gesetzes war es, die zögerlichen Szekler zum Steuerzahlen zu zwingen. Ende des 16. Jahrhunderts aber trugen sie bereits mit jährlich unterschiedlichen Beträgen von 6.000-10.000 Forint zu den Einnahmen der Schatzkammer bei. Diese unregelmäßige Besteuerung des Szeklertums bestand auch im 17. Jahrhundert.

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