Kirchliches Interdikt, Gericht des heiligen Stuhls
Kirchliches Interdikt
Eine Kirchenstrafe, die verbot, die Sakramente auszuteilen oder anzunehmen, öffentliche Gottesdienste zu zelebrieren, kirchlich bestattet zu werden und die Kirche zu betreten.
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Gericht des heiligen Stuhls
Im allgemeinen der Richterstuhl des Diözesanbischofs, der sich in dieser Funktion von seinem Vikar zu vertreten lassen pflegte. Bei Prozessen, deren Prozeßgegenstand den Wert einer Mark nicht überschritt, fungierte außer den Bischöfen auch der Erzdechant als Richter. Die Berufungsinstanz dieses Gerichts war der Bischofsstuhl, und als weitere Instanzen in der Reihenfolge des Amtsweges der Erzbischof, der päpstliche Legat, in Ungarn der Primas und schließlich der Heilige Stuhl in Rom. Einen Prozeß bei einem höheren Forum anzustrengen, war verboten. Auch kirchliche Würdenträger, die nicht der bischöflichen Jurisdiktion unterlagen, hielten solche Gerichte ab, wie z.B. der Erzabt von Pannonhalma, die Pröpste von Zips und Hermannstadt sowie die sächsischen Dekane. Mit den Gerichten des heiligen Stuhls konnte sich das richterliche Privileg der Kirchenmänner entwickeln, seine Kompetenz erstreckte sich aber auch auf Angelegenheiten von Weltlichen, wenn es um den Glauben und die Moral ging: auf Ehe- und vermögensrechtliche Prozesse im Zusammenhang mit diesem Sakrament, Verfahren in Zehnt-, Testaments- und Wucherangelegenheiten, Verfahren wegen Meineids oder Eidbruchs, Verfahren in Angelegenheiten von Witwen und Waisen oder um den Töchteranteil. Für letztgenanntes bzw. die Ehevermögensprozesse war jedoch zugleich auch das weltliche Gericht (Kurie) zuständig, weshalb man diese als Angelegenheiten gemischter Gerichte bezeichnete. Wegen der unklar abgegrenzten Kompetenzbereiche kam es seit dem 15. Jahrhundert mehrfach zu Kontroversen. Durch königliche Dekrete wurde die Zuständigkeit der Gerichte des heiligen Stuhls immer mehr eingeschränkt, und schließlich blieben außer den (inneren) Angelegenheiten der Kirche im engeren Sinne nur noch die Verfahren wegen persönlicher Mißhandlung von Kirchenvertretern, in Angelegenheiten von Testamenten zugunsten der Kirche sowie die Eheprozesse bei ihnen.
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