Patronatsherrenrecht, königliches Zustimmungsrecht

Konstanz
Sigismund 5
Sigismund 7
Patronatsherrenrecht

Das auf der Idee des apostolischen Königtums gründende Recht des ungarischen Königs zur Besetzung der Stühle hoher geistlicher Würdenträger. Vom Papsttum wurde dieses Recht niemals anerkannt, da die Bischöfe ihr Amt nach kanonischem Recht mit der Wahl durch das Domkapitel und Bestätigung durch den Papst erlangten. Aber auch der König verfügte über gesetzliche Mittel, um die personelle Entscheidung bezüglich der Bischofsämter, die mit der Mitgliedschaft im Kronrat verbunden waren, beeinflussen zu können. Des Königs Empfehlungsrecht gegenüber dem Kapitel sowie sein Recht, dem Wahlergebnis zuzustimmen oder es abzulehnen, wurden von der Kirche anerkannt. Schließlich konnte der König dem Papst seinen gewählten Kandidaten präsentieren und die römische Kurie um Unterstützung für diesen ersuchen. König Sigismund wollte beim Konstanzer Konzil das Patronatsherrenrecht der ungarischen Könige anerkennen lassen. In der am 10. Sept. 1417 ausgestellten sog. "Konstanzer Bulle" sagten die Kardinäle zu, daß künftige Päpste nur noch die vom König vorgeschlagenen Personen in ungarische Pfründe einsetzen würden. Das Konzil hatte also keinen Freibrief ausgegeben, der das Patronatsherrenrecht durch das das kanonische Recht anerkannte, sondern lediglich ein die Verpflichtungen der Kardinäle beinhaltendes Zugeständnis. Deshalb sahen spätere Päpste die Bulle auch nicht als gültige Rechtsquelle an, und desöfteren bezeichnete man sie sogar als dem kanonischen Recht widersprechend. Die ungarische Öffentlichkeit und monarchische Praxis handelte im 15. Jahrhundert dennoch in ihrem Sinne. Als Grund für die Zugeständnisse der Kardinäle dem König gegenüber wird in der "Bulle" angegeben, daß Ungarn Schild und uneinnehmbare Mauer der Gläubigen sei. Dies ist im wesentlichen die erste Erwähnung des späteren Titels "Ungarn, die Schutzbastion des Christentums".

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Königliches Zustimmungsrecht (placetum regium)

Recht des Königs, wonach die Verkündung und Durchführung kirchlicher Verordnungen von der Genehmigung durch den Monarchen abhängig waren. In Ungarn wurde es 1404 durch ein Dekret Sigismunds eingeführt. Darin verfügte er, daß alle jene Kirchenpfründe, deren Übertragung früher den Päpsten, päpstlichen Gesandten und Klerikern vorbehalten gewesen sei, zukünftig außschließlich kraft seiner Macht und mit seiner Zustimmung erlangt werden könnten. Die vom Papst, von den Kardinälen oder Beamten des Heiligen Stuhls ausgestellten Urteilsbriefe erklärte er für ungültig. Und wer ein solches Urteil ohne königliche Genehmigung dennoch annehme, verkünde oder vollstrecke, dem drohte das Dekret schwere Strafen an. Er mußte mit dem Verlust seines Hab und Gutes und seines Kopfes rechnen. Laut kanonischem Recht war dieses Dekret übrigens ungesetzlich, da es die Rechte des Heiligen Stuhls auf den Herrscher übertrug.

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