Apostolisches Königtum, Kirchenzehnt, Patronat

Stephan der Heilige offeriert
Kornernte
König Stephan und Königin Gisela
Apostolisches Königtum

Als Bischof Hartwick in der von ihm verfaßten Legende über Stephan den Heiligen die vom gregorianischen Papsttum angefochtenen kirchlichen Regierungsrechte seines Königs auf historischer Ebene belegte, gründete er seine These auf die Fiktion, derzufolge König Stephan in Anerkennung seiner Missionstätigkeit vom Papst eine Krone und damit die Vollmacht errungen hatte, die Kirche in Ungarn auf der Grundlage "beiderlei Rechts" (d.h. des göttlichen und des irdischen) nach eigenem Ermessen zu organisieren und zu verwalten. Als äußeres Zeichen dieser Befugnisse und seines apostolischen Königtums sandte der Papst dem Monarchen ein Kreuz, das ihm vorangetragen wurde. Auf dieser These Hartwicks beruhte im 12. Jahrhundert der Rechtsanspruch der ungarischen Herrscher, apostolische Gesandte zu sein, in dessen Besitz sie erfolgreich zu verhindern wußten, daß der Heilige Stuhl seine Interessen bei den inneren Machtfragen des Landes unmittelbar geltend machen konnte. Papst Innozenz III. genehmigte den Text der Hartwickschen Legende erst dann als offiziellen Lesestoff im Brevier König Stephans, nachdem man den Ausdruck "beiderlei Recht" gestrichen hatte. 1238 erhob auch Béla IV. Anspruch auf die Rechte des Vorgängers und Dynastiegründers, doch weder er, noch einer seiner Nachfolger im Laufe des Mittelalters errangen dazu die anerkennende Zustimmung des Papstes. Ungeachtet dessen lebte die These vom apostolischen Königtum der ungarischen Herrscher bis in die Neuzeit weiter, erst im 18. Jahrhundert wurde es vom Papst - wenngleich ohne Rechte - Maria Theresia gewährt.

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Kirchenzehnt

Die Abgabe von Erträgen aus dem Grundbesitz. Im Sinne der auf das Alte Testament zurückgehenden Vorschrift, die man anläßlich des Konzils im Jahr 585 erstmals zur Pflicht erhob, mußte an die Kirche der zehnte Teil der Erträge und Einkünfte abgeliefert werden. Doch erst im Spätmittelalter wurde diese wichtigste Unterhaltsquelle der Priesterschaft von Seiten der weltlichen Macht abgesichert. In Ungarn schrieben die Gesetze König Stephans seine Zahlung vor, und das Szabolcser Konzil regelte im Jahr 1092 detailliert die Art und Weise der Einziehung. Dessen ungeachtet fragte der Graner Erzbischof sogar Ende des 12. Jahrhunderts noch beim Papst an, nach welchen Kriterien sich die Zahlung des Zehnten eigentlich richte. In die Goldene Bulle von 1222 fanden jene Bestrebungen der Kirche Eingang, wonach die Abgabe des Zehnten nicht mehr in Form von Naturalien, sondern mehr und mehr in Form geprägter Münzen erwünscht war. Aus den Einkünften des Königs wurde der Zehnt an den Erzbischof von Gran und die Bischöfe abgeführt. Die weltlichen Grundherren, also der spätere Adel, waren vom Zehnt befreit, zu zahlen hatten ihn nur diejenigen, die deren Güter bewirtschafteten.

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Patronat

Anfang des 12. Jahrhunderts gliederten die Ausarbeiter des kanonischen Rechts das auf die kirchlichen Institutionen bezogene Eigentumsrecht der Besitzer von Eigenkirchen in Ehrenrechte. Demzufolge gebührte den Gründern von Kirchen, Klöstern usw. ein hervorragender Platz in der Kirche (allgemein im Chor), sie durften in der Kirche bestattet werden, dort eine Gedenktafel mit ihrem Namen aufstellen lassen, ihre Namen wurde bei den Gottesdiensten erwähnt, sie konnten dem Bischof einen Nachfolger für den verstorbenen Priester vorschlagen und wenn sie verarmten, hatten sie Anspruch auf materielle Unterstützung aus den Einkünften der Kirche. Größere Rechte zogen auch größere Pflichten nach sich: Die Patronatsherren waren verpflichtet, die Kirche zu schützen, sie materiell zu unterstützen, die Kontinuität des Gottesdienstes darin sicherzustellen und das Kirchengebäude instandzuhalten. In Wirklichkeit unterschieden sich die Patronatsrechte nicht allzu sehr von den Eigentumsrechten. Das Patronat eines weltlichen oder kirchlichen Grundherren erstreckte sich auf die auf seinem Grundbesitz stehende Kirche oder kirchliche Institution, das sog. königliche Patronatsrecht hingegen auf alle nicht unter Eigenpatronat stehenden Kircheneinrichtungen des Landes; letzteres wurde jedoch vom kanonischen Recht nicht anerkannt. Privilegierte Siedler bzw. Siedlungen erhielten häufig das Recht auf freie Wahl eines Pfarrers, wobei der Patronatsherr der Kirche die Behörde und Vertretung der Stadt war. Nach Vorstellung durch den Patronatsherren wurde der Priester im Falle der unter königlichem Patronat stehenden Kirchen vom Graner Erzbischof und bei Eigenpatronaten vom Komitatsbischof oder dem zuständigen Ordensvorsteher bestätigt. Das Patronat war übertragbar, die ungarischen Geschlechter hielten es jedoch bei der Trennung ihrer Güter so, daß dieses ungeteilt, abwechselnd von einem Zweig der Familie oder familienweise ausgeübt wurde.

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